F-Gas-Verordnung: Die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst 🌍 - Westfalen AG
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F-Gas-Verordnung: Das Wichtigste für Sie zusammengefasst.

F-Gas-Verordnung: Gesetzliche Bestimmungen für die Kälte- und Klima-Branche.

Die F-Gas-Verordnung treibt den Wandel der europäischen Kälte- und Klima-Branche hin zu mehr Klimaschutz voran: Kältemittel mit einem hohen GWP-Wert verschwinden sukzessive vom Markt, klimafreundlichere, aber brennbare Kältemittel gewinnen an Bedeutung.

Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen zur „F-Gas-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006“ zusammengefasst und halten Sie auch bei zukünftigen Neuerungen auf dem Laufenden.

Sprechen Sie uns an: Ihre individuelle Beratung.

Sie haben gezielt Fragen zur F-Gas-Verordnung oder zu ihren Kältemitteln? Sie suchen neue Lösungen oder Alternativen, die den Bestimmungen der Verordnung entsprechen? Unsere Experten helfen Ihnen gerne weiter und unterstützen Sie mit ihrem Know-how bei der Umsetzung der F-Gas-Verordnung.

Alles über die F-Gas-Verordnung.

Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (sog. F-Gas-Verordnung) ist zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung EU Nr. 2024/537 am 11. März 2024 wird nun nach Jahren der Verhandlungen klarer, wie der Wandel der Kälte-/Klima-Branche weiter geht. Die Verordnung beinhaltet ein verschärftes Phase-Down, das einen Phase-Out im Jahr 2050 vorsieht. Um die Umsetzbarkeit weiter zu beobachten und zu prüfen, wird es 2030 einen Review in Teilen der Verordnung geben.

Die F-Gas-Verordnung erfasst die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW) und Hydrofluorolefine (HFO). H-FKW sind beispielsweise die Kältemittel R-134a, R-404A, R-507, R-407A/C/F und R-410A. Ziel des EU-Regulativs ist es, die Emissionen fluorierter Treibhausgase zu reduzieren. Der GWP-Wert jeden Kältemittels stellt dessen Treibhauspotential je Kilogramm dar. In der Verordnung werden Füllmengen jedoch nicht in Kilogramm, sondern u. a. in CO2-Äquivalenten dargestellt.
HFO-Kältemittel sind vom Phase-Down nicht betroffen.

Die für die Betreiber von ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Kühllastwagen, Kühlanhängern und ORC-Systemen wichtigsten Inhalte haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst. 

Phase-Down: Schrittweise Reduzierung der am Markt verfügbaren Mengen an HFKW bis zum Jahr 2050 (Artikel 15)

Es erfolgt eine schrittweise Reduktion (sog. "Phase-Down-Szenario") bis 2050, der HFKW-Mengen, die in die EU in Verkehr gebracht werden dürfen. Im Annex VII ist das Phase-Down ab 2025 festgeschrieben. Aufgrund der Änderung im Phase-Down wird dies trotz Inkrafttreten im Jahr 2024 erst ab 2025 gelten.

Basis sind die in den Jahren 2009 bis 2012 in der EU hergestellten und in die EU eingeführten durchschnittlichen Gesamtmengen, ausgedrückt in CO2-Äquivalenten.

 

Beschränkung des Inverkehrbringens (Artikel 11).

Zum Zweck der Ausführung der Installation, Wartung, Instandhaltung oder Reparatur von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen und für die eine Zertifizierung oder Bescheinigung nach Artikel 10 erforderlich ist, dürfen fluorierte Treibhausgase nur

  • an und von Unternehmen verkauft und gekauft werden, die Inhaber der entsprechenden Zertifikate oder Bescheinigung nach Artikel 10 sind,
  • oder an und von Unternehmen, die Personen beschäftigen, die Inhaber eines Zertifikats oder einer Ausbildungsbescheinigung nach Artikel 10 sind.

Inverkehrbringungsverbote

Quelle: EU Nr. 2024/537 Annex IV. Die Tabelle zeigt die relevantesten Beschränkungen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Ab Betrifft Größe GWP Ausnahme/Bemerkung
01.01.2027 Kaltwassersätze Bis 12 kW Ab 150 Ausnahme: Zur Erfüllung von Sicherheitsanforderungen
01.01.2027 Kaltwassersätze Ab 12 kW Ab 750 Ausnahme: Zur Erfüllung von Sicherheitsanforderungen
01.01.2032 Kaltwassersätze Bis 12 kW Keine F-Gase Ausnahme: Zur Erfüllung von Sicherheitsanforderungen
01.01.2027 In sich geschlossene Wärmepumpen und Klimaanlagen Bis 12 kW Ab 150 Ausnahmen: Zur Erfüllung von Sicherheitsanforderungen (bis 12kW jedoch nur max. GWP 750)
01.01.2027 In sich geschlossene Wärmepumpen und Klimaanlagen 12 – 50 kW Ab 150 Ausnahmen: Zur Erfüllung von Sicherheitsanforderungen (bis 12kW jedoch nur max. GWP 750)
01.01.2030 In sich geschlossene Wärmepumpen und Klimaanlagen Ab 50 kW Ab 150 Ausnahmen: Zur Erfüllung von Sicherheitsanforderungen (bis 12kW jedoch nur max. GWP 750)
01.01.2032 In sich geschlossene Wärmepumpen und Klimaanlagen Bis 12 kW Keine F-Gase Ausnahmen: Zur Erfüllung von Sicherheitsanforderungen (bis 12kW jedoch nur max. GWP 750)
01.01.2025 Split Wärmepumpen und Klimaanlagen Single Split <3 kg Ab 750 Ausnahme: Zur Erfüllung von Sicherheitsanforderungen
01.01.2027 Split Wärmepumpen und Klimaanlagen Bis 12 kW Luft/Wasser Ab 150 Ausnahme: Zur Erfüllung von Sicherheitsanforderungen
01.01.2029 Split Wärmepumpen und Klimaanlagen Bis 12kW Luft/Luft Ab 150 Ausnahme: Zur Erfüllung von Sicherheitsanforderungen
01.01.2029 Split Wärmepumpen und Klimaanlagen Ab 12 kW Ab 750 Ausnahme: Zur Erfüllung von Sicherheitsanforderungen
01.01.2033 Split Wärmepumpen und Klimaanlagen Ab 12 kW Ab 150 Ausnahme: Zur Erfüllung von Sicherheitsanforderungen
01.01.2035 Split Wärmepumpen und Klimaanlagen Bis 12 kW Keine F-Gase Ausnahme: Zur Erfüllung von Sicherheitsanforderungen
01.01.2025 Kühl- und Gefrierschränke mit „in sich geschlossen Kältekreislauf“ für die gewerbliche Verwendung   Ab 150 Ausnahme: Zur Erfüllung von Sicherheitsanforderungen
01.01.2025 „In sich geschlossene“ Kälteanlagen   Ab 150 Ausnahme: Zur Erfüllung von Sicherheitsanforderungen
01.01.2025 Stationäre Kälteanlagen   Ab 2500 Ausnahmen: Zur Erfüllung von Sicherheitsanforderungen und Geräte mit Produkttemperatur unter -50°C
01.01.2030 Stationäre Kälteanlagen   Ab 150 Ausnahmen: Zur Erfüllung von Sicherheitsanforderungen und Geräte mit Produkttemperatur unter -50°C

Beschränkung der Verwendung von Frischware (Artikel 13).

Verbote gelten nicht für militärische Zwecke und Kälteanlagen mit Produkttemperaturen unter -50°C.


Vor 2025:

Kältemittel (Frischware) mit einem GWP über 2500 sind für die Wartung von Kälteanlagen verboten, wenn die Menge ein CO2-Äquivalent von 40t überschreitet.

Ab 01.01.2025:

Kältemittel (Frischware) mit einem GWP über 2500 sind für die Wartung von Kälteanlagen verboten (Wegfall der 40t Ausnahme).

Ab 01.01.2026:

Kältemittel (Frischware) mit einem GWP über 2500 sind für die Wartung von Klimaanlagen und Wärmepumpen verboten.

Ab 01.01.2032

Kältemittel (Frischware) mit einem GWP über 750 sind für die Wartung von stationären Kälteanlagen verboten, Ausnahme: Kaltwassersätze.
 

Ausnahmen für recyceltes und aufbereitetes Kältemittel (Artikel 13)

Heute bis 31.12.2029:

Aufbereitetes und recyceltes Kältemittel mit einem GWP über 2500 darf für den Service von Kälteanlagen genutzt werden.

Ab 01.01.2025 bis 31.12.2031:

Aufbereitetes und recyceltes Kältemittel mit einem GWP über 2500 darf für den Service von Klimaanlagen und Wärmepumpen genutzt werden.

Ab 01.01.2032:

Aufbereitetes und recyceltes Kältemittel mit einem GWP über 750 darf für den Service von Kälteanlagen genutzt werden. Kältemittel mit GWP über 2.500 dürfen nicht mehr eingesetzt werden.

 

Dichtigkeitskontrollen (Artikel 5).

Die Betreiber von Anlagen, die fluorierte HFKW-Kältemittel mit einem Treibhauspotenzial von fünf oder mehr Tonnen CO2-Äquivalent enthalten, oder HFO-Kältemittel mit über 10kg enthalten, stellen sicher, dass die Einrichtung auf Dichtheit kontrolliert wird. Bei Kälteanlagen, die mit Kältemittel-Blends betrieben werden, die aus HFO- und HFKW-Kältemitteln bestehen, sind HFO- und HFKW- Anteile einzeln der nachfolgenden Tabelle zu bewerten. Hierbei zählt immer der kürzere Prüfintervall.

Kontrollintervalle mit und ohne Leckage-Erkennungssysteme

Artikel 5 Dichtheitskontrollen

Quelle: EU Nr. 2024/537
Füllmenge CO2-Äquivalent HFC-Kältemittel Füllmenge fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang II Gruppe 1 Intervall
CO2-Äquivalent 5 – 50t Bis 10 kg Alle 12 Monate
CO2-Äquivalent 50 – 500t 10 bis 100 kg Alle 6 Monate
CO2-Äquivalent > 500t Über 100 kg Alle 3 Monate

Bei Verwendung eines Leckage-Erkennungssystems

Quelle: EU Nr. 2024/537
Füllmenge CO2-Äquivalent HFC-Kältemittel Füllmenge fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang II Gruppe 1 Intervall
CO2-Äquivalent 5 – 50t Bis 10 kg Alle 24 Monate
CO2-Äquivalent 50 – 500t 10 bis 100 kg Alle 12 Monate
CO2-Äquivalent > 500t Über 100 kg Alle 6 Monate

Leckage-Erkennungssysteme (Artikel 6).

Die Betreiber von Anlagen, die fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 500 Tonnen CO2 oder mehr enthalten, stellen sicher, dass die Einrichtungen mit einem Leckage-Erkennungssystem versehen sind, das den Betreiber bei einer Leckage warnt.
Die Leckage-Erkennungssysteme werden mindestens einmal alle 12 Monate kontrolliert, um ihr ordnungsgemäßes Funktionieren zu gewährleisten.

Aufzeichnungen (Artikel 7).

Die Betreiber von Einrichtungen, für die gemäß Artikel 4 eine Dichtheitskontrolle vorgeschrieben ist, führen für jede einzelne dieser Einrichtungen Aufzeichnungen, die u.a. folgenden Angaben enthalten:

  • Menge und Art der enthaltenen fluorierten Treibhausgase.
  • Menge der fluorierten Treibhausgase, die bei der Installation, Instandhaltung oder Wartung oder aufgrund einer Leckage hinzugefügt wurde.
  • Angaben dazu, ob die eingesetzten fluorierten Treibhausgase recycelt oder aufgearbeitet wurden. Einschließlich des Namens und der Anschrift der Recycling- oder Aufarbeitungsanlage und gegebenenfalls deren Zertifizierungsnummer.
  • Menge der rückgewonnenen fluorierten Treibhausgase.
  • Angaben zum Unternehmen, das die Einrichtung installiert, gewartet, instandgehalten und wenn zutreffend, repariert oder stillgelegt hat. Einschließlich gegebenenfalls der Nummer seines Zertifikats.
  • Zeitpunkte und Ergebnisse der nach Artikel 4 Absätze 1 bis 3 durchgeführten Kontrollen.
  • Maßnahmen zur Rückgewinnung und Entsorgung der fluorierten Treibhausgase, falls die Einrichtung stillgelegt wurde.

Rückgewinnung und Zerstörung (Artikel 8).

Die Betreiber von ortsfesten Einrichtungen oder von Kälteanlagen von Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern, die fluorierte Treibhausgase enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, sorgen für die Rückgewinnung dieser Gase durch Personen oder Unternehmen, die gemäß Artikel 10 zertifiziert sind. Dabei wird sichergestellt, dass diese Gase recycelt, aufgearbeitet oder zerstört werden.

Ausbildung und Zertifizierung (Artikel 10).

Die Mitgliedstaaten haben Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme für die folgenden Personen aufgestellt:

  • Personen, die die Einrichtungen installieren, warten, instandhalten, reparieren oder außer Betrieb nehmen.
  • Personen, die die Kontrollen auf Dichtheit durchführen.
  • Personen, die fluorierte Treibhausgase rückgewinnen.

Vorbefüllung von Einrichtungen (Artikel 14).

Seit dem 1. Januar 2017 dürfen Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt sind, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die in die Einrichtungen gefüllten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe im Rahmen des Quotensystems berücksichtigt sind.