F-Gas-Verordnung: Das Wichtigste für Sie zusammengefasst.
Die F-Gas-Verordnung treibt den Wandel der europäischen Kälte- und Klima-Branche hin zu mehr Klimaschutz voran: Kältemittel mit einem hohen GWP-Wert verschwinden sukzessive vom Markt, klimafreundlichere, aber brennbare Kältemittel gewinnen an Bedeutung.
Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen zur „F-Gas-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006“ zusammengefasst und halten Sie auch bei zukünftigen Neuerungen auf dem Laufenden.
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Sie haben gezielt Fragen zur F-Gas-Verordnung oder zu ihren Kältemitteln? Sie suchen neue Lösungen oder Alternativen, die den Bestimmungen der Verordnung entsprechen? Unsere Experten helfen Ihnen gerne weiter und unterstützen Sie mit ihrem Know-how bei der Umsetzung der F-Gas-Verordnung.
Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (sog. F-Gas-Verordnung) ist zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung EU Nr. 2024/537 am 11. März 2024 wird nun nach Jahren der Verhandlungen klarer, wie der Wandel der Kälte-/Klima-Branche weiter geht. Die Verordnung beinhaltet ein verschärftes Phase-Down, das einen Phase-Out im Jahr 2050 vorsieht. Um die Umsetzbarkeit weiter zu beobachten und zu prüfen, wird es 2030 einen Review in Teilen der Verordnung geben.
Die F-Gas-Verordnung erfasst die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW) und Hydrofluorolefine (HFO). H-FKW sind beispielsweise die Kältemittel R-134a, R-404A, R-507, R-407A/C/F und R-410A. Ziel des EU-Regulativs ist es, die Emissionen fluorierter Treibhausgase zu reduzieren. Der GWP-Wert jeden Kältemittels stellt dessen Treibhauspotential je Kilogramm dar. In der Verordnung werden Füllmengen jedoch nicht in Kilogramm, sondern u. a. in CO2-Äquivalenten dargestellt.
HFO-Kältemittel sind vom Phase-Down nicht betroffen.
Die für die Betreiber von ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Kühllastwagen, Kühlanhängern und ORC-Systemen wichtigsten Inhalte haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst.
Es erfolgt eine schrittweise Reduktion (sog. "Phase-Down-Szenario") bis 2050, der HFKW-Mengen, die in die EU in Verkehr gebracht werden dürfen. Im Annex VII ist das Phase-Down ab 2025 festgeschrieben. Aufgrund der Änderung im Phase-Down wird dies trotz Inkrafttreten im Jahr 2024 erst ab 2025 gelten.
Basis sind die in den Jahren 2009 bis 2012 in der EU hergestellten und in die EU eingeführten durchschnittlichen Gesamtmengen, ausgedrückt in CO2-Äquivalenten.
Zum Zweck der Ausführung der Installation, Wartung, Instandhaltung oder Reparatur von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen und für die eine Zertifizierung oder Bescheinigung nach Artikel 10 erforderlich ist, dürfen fluorierte Treibhausgase nur
Ab | Betrifft | Größe | GWP | Ausnahme/Bemerkung |
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01.01.2027 | Kaltwassersätze | Bis 12 kW | Ab 150 | Ausnahme: Zur Erfüllung von Sicherheitsanforderungen |
01.01.2027 | Kaltwassersätze | Ab 12 kW | Ab 750 | Ausnahme: Zur Erfüllung von Sicherheitsanforderungen |
01.01.2032 | Kaltwassersätze | Bis 12 kW | Keine F-Gase | Ausnahme: Zur Erfüllung von Sicherheitsanforderungen |
01.01.2027 | In sich geschlossene Wärmepumpen und Klimaanlagen | Bis 12 kW | Ab 150 | Ausnahmen: Zur Erfüllung von Sicherheitsanforderungen (bis 12kW jedoch nur max. GWP 750) |
01.01.2027 | In sich geschlossene Wärmepumpen und Klimaanlagen | 12 – 50 kW | Ab 150 | Ausnahmen: Zur Erfüllung von Sicherheitsanforderungen (bis 12kW jedoch nur max. GWP 750) |
01.01.2030 | In sich geschlossene Wärmepumpen und Klimaanlagen | Ab 50 kW | Ab 150 | Ausnahmen: Zur Erfüllung von Sicherheitsanforderungen (bis 12kW jedoch nur max. GWP 750) |
01.01.2032 | In sich geschlossene Wärmepumpen und Klimaanlagen | Bis 12 kW | Keine F-Gase | Ausnahmen: Zur Erfüllung von Sicherheitsanforderungen (bis 12kW jedoch nur max. GWP 750) |
01.01.2025 | Split Wärmepumpen und Klimaanlagen | Single Split <3 kg | Ab 750 | Ausnahme: Zur Erfüllung von Sicherheitsanforderungen |
01.01.2027 | Split Wärmepumpen und Klimaanlagen | Bis 12 kW Luft/Wasser | Ab 150 | Ausnahme: Zur Erfüllung von Sicherheitsanforderungen |
01.01.2029 | Split Wärmepumpen und Klimaanlagen | Bis 12kW Luft/Luft | Ab 150 | Ausnahme: Zur Erfüllung von Sicherheitsanforderungen |
01.01.2029 | Split Wärmepumpen und Klimaanlagen | Ab 12 kW | Ab 750 | Ausnahme: Zur Erfüllung von Sicherheitsanforderungen |
01.01.2033 | Split Wärmepumpen und Klimaanlagen | Ab 12 kW | Ab 150 | Ausnahme: Zur Erfüllung von Sicherheitsanforderungen |
01.01.2035 | Split Wärmepumpen und Klimaanlagen | Bis 12 kW | Keine F-Gase | Ausnahme: Zur Erfüllung von Sicherheitsanforderungen |
01.01.2025 | Kühl- und Gefrierschränke mit „in sich geschlossen Kältekreislauf“ für die gewerbliche Verwendung | Ab 150 | Ausnahme: Zur Erfüllung von Sicherheitsanforderungen | |
01.01.2025 | „In sich geschlossene“ Kälteanlagen | Ab 150 | Ausnahme: Zur Erfüllung von Sicherheitsanforderungen | |
01.01.2025 | Stationäre Kälteanlagen | Ab 2500 | Ausnahmen: Zur Erfüllung von Sicherheitsanforderungen und Geräte mit Produkttemperatur unter -50°C | |
01.01.2030 | Stationäre Kälteanlagen | Ab 150 | Ausnahmen: Zur Erfüllung von Sicherheitsanforderungen und Geräte mit Produkttemperatur unter -50°C |
Verbote gelten nicht für militärische Zwecke und Kälteanlagen mit Produkttemperaturen unter -50°C.
Kältemittel (Frischware) mit einem GWP über 2500 sind für die Wartung von Kälteanlagen verboten, wenn die Menge ein CO2-Äquivalent von 40t überschreitet.
Kältemittel (Frischware) mit einem GWP über 2500 sind für die Wartung von Kälteanlagen verboten (Wegfall der 40t Ausnahme).
Kältemittel (Frischware) mit einem GWP über 2500 sind für die Wartung von Klimaanlagen und Wärmepumpen verboten.
Kältemittel (Frischware) mit einem GWP über 750 sind für die Wartung von stationären Kälteanlagen verboten, Ausnahme: Kaltwassersätze.
Aufbereitetes und recyceltes Kältemittel mit einem GWP über 2500 darf für den Service von Kälteanlagen genutzt werden.
Aufbereitetes und recyceltes Kältemittel mit einem GWP über 2500 darf für den Service von Klimaanlagen und Wärmepumpen genutzt werden.
Aufbereitetes und recyceltes Kältemittel mit einem GWP über 750 darf für den Service von Kälteanlagen genutzt werden. Kältemittel mit GWP über 2.500 dürfen nicht mehr eingesetzt werden.
Die Betreiber von Anlagen, die fluorierte HFKW-Kältemittel mit einem Treibhauspotenzial von fünf oder mehr Tonnen CO2-Äquivalent enthalten, oder HFO-Kältemittel mit über 10kg enthalten, stellen sicher, dass die Einrichtung auf Dichtheit kontrolliert wird. Bei Kälteanlagen, die mit Kältemittel-Blends betrieben werden, die aus HFO- und HFKW-Kältemitteln bestehen, sind HFO- und HFKW- Anteile einzeln der nachfolgenden Tabelle zu bewerten. Hierbei zählt immer der kürzere Prüfintervall.
Füllmenge CO2-Äquivalent HFC-Kältemittel | Füllmenge fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang II Gruppe 1 | Intervall |
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CO2-Äquivalent 5 – 50t | Bis 10 kg | Alle 12 Monate |
CO2-Äquivalent 50 – 500t | 10 bis 100 kg | Alle 6 Monate |
CO2-Äquivalent > 500t | Über 100 kg | Alle 3 Monate |
Füllmenge CO2-Äquivalent HFC-Kältemittel | Füllmenge fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang II Gruppe 1 | Intervall |
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CO2-Äquivalent 5 – 50t | Bis 10 kg | Alle 24 Monate |
CO2-Äquivalent 50 – 500t | 10 bis 100 kg | Alle 12 Monate |
CO2-Äquivalent > 500t | Über 100 kg | Alle 6 Monate |
Die Betreiber von Anlagen, die fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 500 Tonnen CO2 oder mehr enthalten, stellen sicher, dass die Einrichtungen mit einem Leckage-Erkennungssystem versehen sind, das den Betreiber bei einer Leckage warnt.
Die Leckage-Erkennungssysteme werden mindestens einmal alle 12 Monate kontrolliert, um ihr ordnungsgemäßes Funktionieren zu gewährleisten.
Die Betreiber von Einrichtungen, für die gemäß Artikel 4 eine Dichtheitskontrolle vorgeschrieben ist, führen für jede einzelne dieser Einrichtungen Aufzeichnungen, die u.a. folgenden Angaben enthalten:
Die Betreiber von ortsfesten Einrichtungen oder von Kälteanlagen von Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern, die fluorierte Treibhausgase enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, sorgen für die Rückgewinnung dieser Gase durch Personen oder Unternehmen, die gemäß Artikel 10 zertifiziert sind. Dabei wird sichergestellt, dass diese Gase recycelt, aufgearbeitet oder zerstört werden.
Die Mitgliedstaaten haben Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme für die folgenden Personen aufgestellt:
Seit dem 1. Januar 2017 dürfen Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt sind, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die in die Einrichtungen gefüllten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe im Rahmen des Quotensystems berücksichtigt sind.