Westfalengas: Aktuelle Kundeninformationen zu Flüssiggas (Propan) - Westfalen AG

WestfalenGas: Aktuelle Kundeninformationen zu Flüssiggas.

Was aktuell wichtig ist, was es ist, wo es herkommt, wie es genutzt werden kann.

Stand: März 2024

Status Gebäudeenergiegesetz 2024

Ab 2024 muss jede neue Heizung zu 65 Prozent mit Erneuerbarer Energie betrieben werden. So schreibt es das im September 2023 im Bundestag verabschiedete Gebäudeenergiegesetz (GEG) vor.

Für Neubaugebiete gilt diese Regelung bereits ab dem 01. Januar 2024. Für alle anderen Alt- und Bestandsgebäude greifen bis spätestens 2028 verpflichtende Maßnahmen in Abhängigkeit von der kommunalen Wärmeplanung.
Dreh- und Angelpunkt für den Umstieg auf Erneuerbares Heizen ist die kommunale Wärmeplanung. Sie gibt vor, wie die Wärmeversorgung in den Städten und Gemeinden organisiert und die dazugehörige Infrastruktur dafür ausgebaut wird. Dabei wird unter anderem festgelegt, ob die Wärmeversorgung in einem Gebiet über den Anschluss an ein Fernwärmenetz möglich sein wird, die Wärmeversorgung dezentral (beispielsweise über Wärmepumpen) oder über ein auf Wasserstoff umrüstbares Gasnetz erfolgen wird.

Wichtig ist: Solange keine kommunale Wärmeplanung vorliegt, sind die Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes für Bestandsgebäude weitestgehend außer Kraft gesetzt. Dementsprechend kann Flüssiggas auch weiterhin als Brennstoff eingesetzt werden.

WestfalenGas begleitet Sie zuverlässig in und durch die Energiewende.

Lassen Sie sich nicht verunsichern. Einige Antworten auf wiederkehrende Fragen haben wir hier für Sie zusammengefasst. Sprechen Sie uns einfach an, wenn Sie mehr wissen wollen. Wir beraten und begleiten Sie gerne.

Muss ich meine bestehende Heizung sofort austauschen?

Nein, es besteht keine sofortige Austauschpflicht. Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden. Kaputte Heizungen können repariert werden.

Für den Fall, dass nicht mehr zu reparierende Erdgas- oder Ölheizungen komplett ausgetauscht werden müssen, gibt es Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen.

Wie lange dürfen bestehende Gasheizungen noch genutzt werden?

Ab dem 01. Januar 2045 ist das Heizen mit fossilen Brennstoffen nicht mehr zulässig. Gasheizungen dürfen jedoch auch nach diesem Stichtag noch mit „grün“ erzeugtem Gas betrieben werden.

Die Austauschpflicht für Heizungen, die älter als 30 Jahre sind, bleibt im Grundsatz bestehen. Das ist auch bislang schon so. Es gibt stichtagsbezogene Ausnahmeregeln sowie Härtefallklauseln.

Darf ich künftig noch eine reine Gasheizung einbauen?

Ja, jedoch mit der Einschränkung, dass diese neue Gasheizung wasserstofftauglich sein muss. Die nach dem 01. Januar 2024 neu eingebaute Gasheizung muss mit dem Auslaufen der Fristen der kommunalen Wärmeplanung dann ab 2029 einen wachsenden Anteil an Erneuerbaren Energien (beispielsweise Biogas oder Wasserstoff) nutzen.

Wann gilt die 65 Prozent-Regel in Neubau und Bestandsgebäuden als erfüllt?

Es sind verschiedene gleichberechtigte (technologieneutrale) Optionen zur Erfüllung der 65 Prozent-Regel vorgesehen.

Neben elektrischen Wärmepumpen und dem Anschluss an ein Fernwärmenetz ist auch der Einbau von Pellet- und Holzheizungen erlaubt. Außerdem ist eine Stromdirektheizung oder eine Heizung auf der Basis von Solarthermie sowie eine Hybridheizung, also eine Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel, möglich.

Werde ich beim Umstieg auf erneuerbare Energien finanziell unterstützt? Gibt es eine Förderung?

Ja. Ab dem 01. Januar 2024 wird der Umstieg auf klimafreundliches Heizen mit verschiedenen Zuschüssen und zinsvergünstigten Krediten gefördert.

Neben einer Grundförderung von 30 Prozent der Investitionskosten für alle Wohn- und Nichtwohngebäude gibt es unter bestimmten Rahmenbedingungen noch weitere Boni (Einkommensbonus, Klima-Geschwindigkeitsbonus, Innovationsbonus) für selbstnutzende Wohneigentümer. Bis zu einem Höchst-Fördersatz von 70 Prozent können Grundförderung und Boni aufaddiert werden.

Das Förderkonzept basiert auf vier Bausteinen:

1. Baustein Grundförderung

Der Fördersatz beträgt 30 Prozent und gilt bei Tausch einer fossilen Heizung gegen ein System gemäß der neuen GEG-Vorgaben. Anspruchsberechtigt sind Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum und private Kleinvermieter (Definition des Gesetzgebers hier: bis 6 Wohneinheiten, wenn eine davon selbst bewohnt ist).

2. Baustein Klimabonus – zusätzlich zur Grundförderung:

Fallabhängige Zusatzförderung zur beschleunigten Dekarbonisierung.

2.1. Klimabonus I
Der Fördersatz beträgt zusätzliche 20 Prozent

  • bei Austausch einer Heizung, die noch nicht ersetzt werden müsste.
  • für Eigentümer, die nach noch nicht exakt definierten Ausnahmeregelungen keinen Austausch vornehmen müssten, das aber trotzdem tun.

2.2 Klimabonus II
Der Fördersatz beträgt zusätzliche 10 Prozent

  • bei Ersatz von Heizungen, sofern das Pflichtdatum zum Austausch noch mindestens fünf Jahre entfernt ist.
  • Das gilt auch, wenn das Pflichtdatum zum Austausch unter fünf Jahren liegt, aber nach dem Tausch ein erneuerbarer Anteil von mindestens 70 Prozent erreicht wird.

2.3. Klimabonus III
Der Fördersatz beträgt zusätzliche 10 Prozent

  • bei Havariefällen, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind: Die Heizung ist jünger als 30 Jahre und irreparabel defekt. Für Hybrid-Heizungen aus Wärmepumpe und Gas-Brennwertkessel gilt hier eine verkürzte Übergangsfrist von einem Jahr, anstatt von 3 Jahren.

3. Baustein ergänzende Kreditförderung

Zusätzlich werden Förderkredite für den Heizungstausch angeboten, um finanzielle Belastungen zeitlich zu strecken. Die Kreditförderung richtet sich an alle Bürgerinnen und Bürger, ist aber noch nicht näher definiert. Zudem bleiben die Fördermaßnahmen des BEG für Sanierungsmaßnahmen, die nicht die Heizungsanlage betreffen, bestehen.

4. Baustein steuerliche Abschreibung

Selbstnutzende Eigentümer können 20 Prozent Ihrer Investitionssumme direkt von der Einkommensteuer abziehen.
Eine etwaige Erweiterungsoption wird aktuell noch beraten.

Welche Ausnahmen gibt es?

Wenn die Einhaltung von 65 Prozent Erneuerbaren Energien bei neuen Heizungen im Einzelfall eine unzumutbare Härte bedeutet, zum Beispiel aufgrund von Unwirtschaftlichkeit oder besonderen persönlichen, baulichen oder sonstigen Umständen, können sich Gebäudeeigentümer:innen oder Bauverantwortliche durch einen Antrag bei der zuständigen Behörde von den Anforderungen des Gesetzes befreien lassen.

WestfalenGas Bio

Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen geschaffen worden, um die Klimaziele durch die Förderung der Entwicklung hin zu verstärkter Nutzung erneuerbarer Energien zu erreichen.
Der Einsatz von Bio-LPG ist im GEG als regenerativer Energieträger anerkannt. Damit gibt es eine Erfüllungsoption, die ohne umfangreiche Investitionen in Haus und Heizung auskommt.

Mit Westfalengas Bio in vier verschiedenen Blendstufen bieten wir eine flexible Lösung, die die gesetzlichen Anforderungen der Bundes- und Landesgesetzgebungen erfüllt.

Unser Bio-Flüssiggas folgt dem Kreislaufgedanken und wird aus gebrauchten Fetten, Speiseölen und ölhaltigen Pflanzen wie Raps oder Palmen gewonnen. Gut zu wissen – in Westfalengas Bio steckt dieselbe effiziente Kraft wie in herkömmlichem Flüssiggas.

Entwicklung der Kohlendioxidkosten (CO2-Abgabe)

Das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten regelt, dass ab dem 01. Januar 2023 die CO2-Kosten fürs Heizen mit fossilen Brennstoffen zwischen Vermieter und Mieter entsprechend ihren Einflussmöglichkeiten auf den CO2-Ausstoß eines Gebäudes aufgeteilt werden. Im Rahmen der durch den Vermieter zu erstellenden Nebenkostenabrechnung erfolgt über ein 10-Stufen-Modell die Aufteilung für alle Abrechnungszeiträume, die am oder nach dem 01. Januar 2023 beginnen.

Alle Rechnungen für die Belieferung mit Westfalengas enthalten die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Angaben, u.a. auch den Preisbestandteil der Kohlendioxidkosten für die gelieferte Flüssiggasmenge.

In die Berechnung der Kohlendioxidkosten fließt der aktuelle Preis für die Emissionszertifikate in Höhe von 45 Euro je Tonne ein. Unter Berücksichtigung der in der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 verankerten Umrechnungsfaktoren ergibt sich für Flüssiggas eine Abgabenlast in Höhe von 135,59 Euro je Tonne1) (6,90 Euro je 100 Liter | 0,97 Cent je Kilowattstunde).

Im Jahr 2025 soll der Preis der CO2-Zertifikate um weitere 10 Euro je Tonne steigen. Die CO2-Abgabe wird dadurch um 1,54 Euro je 100 Liter auf 8,44 Euro je 100 Liter angehoben.

Jahr CO2-Preis Euro je Tonne1) Euro je 100 Liter1) Differenz zum Vorjahr in Euro je 100 Liter1) Cent je Kilowattstunde
2024 45 Euro je Tonne 135,59 6,90 2,30 0,97
2025 55 Euro je Tonne 165,72 8,44 1,54 1,19
1) Preis zzgl. der gültigen Mehrwertsteuer

Sicher versorgt mit WestfalenGas

Was ist WestfalenGas?

Westfalengas ist Flüssiggas. Die internationale Bezeichnung ist LPG. Das steht für Liquefied Petroleum Gas, wörtlich übersetzt „Verflüssigtes Erdölgas“. Es wird also vor allem bei der Öl-Raffination gewonnen. Es ist komplett unabhängig von Pipelines.

Ist WestfalenGas Erdgas?

Nein. Erdgas wird aus unterirdischen Vorkommen gefördert und – anders als LPG – über große Leitungsnetze verteilt.

Ist WestfalenGas LNG?

Nein. LNG steht für Liquefied Natural Gas, wörtlich übersetzt „Verflüssigtes Erdgas“. Zur Verbesserung der Transportfähigkeit wird gasförmiges Erdgas verflüssigt. Der technische Prozess hierfür ist deutlich aufwändiger als für die Verflüssigung von LPG.

Wo kommt WestfalenGas her?

Die Bezugsquellen für Westfalengas liegen komplett in Westeuropa. Unsere Lieferanten sind Raffinerien aus Deutschland und dem sogenannten ARA-Raum. Das ist die Region Antwerpen-Rotterdam-Amsterdam, Europas wichtigster Raffineriestandort.

Wie sichert WestfalenGas Beschaffung und Versorgung?

Die Beschaffung ist über Kontrakte mit seriösen Partnern gesichert. Alle Marktentwicklungen begleiten wir sehr eng. Auf Auffälligkeiten reagieren wir sofort. Die Kapazität unserer Lager- und Verteilterminals zählt zu den größten in Deutschland. Die Versorgung erfolgt per Schiff, Schiene und Straße.

Mit WestfalenGas sind Sie sicher versorgt.