F-Gas-Verordnung: Die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst 🌍 - Westfalen Gas Schweiz GmbH
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F-Gas-Verordnung: Das Wichtigste für Sie zusammengefasst.

F-Gas-Verordnung: Gesetzliche Bestimmungen für die Kälte- und Klima-Branche.

Die F-Gas-Verordnung treibt den Wandel der europäischen Kälte- und Klima-Branche hin zu mehr Klimaschutz voran: Kältemittel mit einem hohen GWP-Wert verschwinden sukzessive vom Markt, klimafreundlichere, aber brennbare Kältemittel gewinnen an Bedeutung.

Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen zur „F-Gas-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006“ zusammengefasst und halten Sie auch bei zukünftigen Neuerungen auf dem Laufenden.

Sprechen Sie uns an: Ihre individuelle Beratung.

Sie haben gezielt Fragen zur F-Gas-Verordnung oder zu ihren Kältemitteln? Sie suchen neue Lösungen oder Alternativen, die den Bestimmungen der Verordnung entsprechen? Unsere Experten helfen Ihnen gerne weiter und unterstützen Sie mit ihrem Know-how bei der Umsetzung der F-Gas-Verordnung.

COOLEKTIV – Gemeinsam Wandel gestalten

Um die Herausforderungen der F-Gas-Verordnung zu meistern, haben wir 2018 das Expertenkomitee COOLEKTIV ins Leben gerufen. Gemeinsam begleiten die Experten den Wandel der Kälte-/Klima-Branche und entwickeln Lösungsansätze und Hilfsmittel. Dabei soll jede Marktperspektive, ob Fachbetrieb, Hersteller, Betreiber, Händler oder Fachverband, zu Wort kommen und einen Beitrag zur bestmöglichen Realisierung der Umsetzung der F-Gas-Verordnung liefern.

Alles über die F-Gas-Verordnung.

Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (sog. F-Gas-Verordnung) ist zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Sie erfasst auch die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (H-FKW). H-FKW sind beispielsweise die Kältemittel R-134a, R-404A, R-507, R-407A/C/F und R-410A. Ziel des EU-Regulativs ist es, die Emissionen bestimmter fluorierter Treibhausgase zu reduzieren. Dabei werden Kältemittelfüllmengen nicht mehr in Kilogramm, sondern nach ihrem Treibhauspotential in CO2-Äquivalenten gewichtet.

Die für die Betreiber von ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Kühllastwagen, Kühlanhängern und ORC-Systemen wichtigsten Inhalte haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst. 

Verringerung der Menge von in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (Artikel 15).

Es erfolgt eine schrittweise Reduktion (sog. "Phase-Down-Szenario"), der HFKW-Mengen, die in die EU in Verkehr gebracht werden dürfen.
Basis sind die in den Jahren 2009 bis 2012 in der EU hergestellten und in die EU eingeführten durchschnittlichen Gesamtmengen, ausgedrückt in CO2-Äquivalenten.

F-Gas Phase Down.

Beschränkung des Inverkehrbringens (Artikel 11).

Zum Zweck der Ausführung der Installation, Wartung, Instandhaltung oder Reparatur von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen und für die eine Zertifizierung oder Bescheinigung nach Artikel 10 erforderlich ist, dürfen fluorierte Treibhausgase nur

  • an und von Unternehmen verkauft und gekauft werden, die Inhaber der entsprechenden Zertifikate oder Bescheinigung nach Artikel 10 sind,
  • oder an und von Unternehmen, die Personen beschäftigen, die Inhaber eines Zertifikats oder einer Ausbildungsbescheinigung nach Artikel 10 sind.
Erzeugnisse oder Einrichtungen Datum des Verbots
Haushaltskühl- und Gefriergeräte mit H-FKW mit einem GWP von 150 oder mehr 1. Januar 2015
Kühlgeräte und Gefriergeräte für die gewerbliche Verwendung (hermetisch geschlossene Einrichtungen), die H-FKW mit einem GWP von 2.500 oder mehr enthalten 1. Januar 2020
Kühlgeräte und Gefriergeräte für die gewerbliche Verwendung (hermetisch geschlossene Einrichtungen), die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten 1. Januar 2022
Ortsfeste Kälteanlagen, die H-FKW mit einem GWP von 2.500 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, ausser Einrichtungen, die für Anwendungen zur Kühlung von Produkten auf unter -50 °C bestimmt sind. 1. Januar 2020
Mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen für die gewerbliche Verwendung mit einer Nennleistung von 40 kW oder mehr, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, ausser im primären Kältemittelkreislauf in Kaskadensystemen, in dem fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von weniger als 1.500 verwendet werden dürfen. 1. Januar 2022
Bewegliche Raumklimageräte (hermetisch geschlossene Systeme, die der Endnutzer von einem Raum in einen anderen bringen kann), die H-FKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten. 1. Januar 2020
Mono-Splitklimageräte mit weniger als 3 kg fluorierter Treibhausgase, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 750 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen. 1. Januar 2025

 

Beschränkung der Verwendung (Artikel 13).

Seit dem 1. Januar 2020:

Verbot der Verwendung von Kältemitteln mit einem GWP ≥ 2500 zur Wartung und Instandhaltung von Kälteanlagen mit Füllmengen ab 40 Tonnen CO2-Äquivalent (ausgenommen Anwendungen < -50 °C und Militärausrüstungen).

Beispiel für R-404A-Anlagen: 40.000 kg (CO2-Äquivalent) / 3.922 (GWP100-Wert) = 10,2 kg

Bis 31. Dezember 2029:

Verwendung von recycelten oder aufgearbeiteten F-Gasen mit einem GWP ≥ 2500 zur Wartung und Instandhaltung von bestehenden (gebrauchten) Kälteanlagen.

Dichtigkeitskontrollen (Artikel 4).

Die Betreiber von Anlagen, die fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von fünf oder mehr Tonnen CO2, enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, stellen sicher, dass die Einrichtung auf Dichtheit kontrolliert wird.

Beispiele Kontrollintervalle nach CO2-äquivalenter Füllmenge.

Kontrollintervalle nach CO2-äquivalenter Füllmenge (Beispiele):

Kältemittel

GWP100-Wert

ab 5 Tonnen jährliche Kontrolle (mit LES* jährlich)

ab 10 Tonnen jährliche Kontrolle (hermetische Systeme)

ab 50 Tonnen halbjährliche Kontrolle (mit LES* jährlich)

Ab 500 Tonnen vierteljährliche Kontrolle (mit LES* halbjährlich)

    Füllmengen ab: Füllmengen ab: Füllmengen ab: Füllmengen ab:
R-134a 1.430 3,50 kg 6,99 kg 34,97 kg 349,65 kg
R-404A 3.922 1,27 kg 2,55kg 12,75 kg 127,49 kg
R-407C 1.774 2,82 kg 5,64 kg 28,18 kg 281,85 kg
R-410A 2.088 2,39 kg 4,79 kg 23,95 kg 239,46 kg
R-448A 1.387 3,60 kg 7,21 kg 36,05 kg 360,49 kg
R-449 1.397 3,58 kg 7,16 kg 35,79 kg 357,91 kg

Leckage-Erkennungssysteme (Artikel 5).

Die Betreiber von Anlagen, die fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 500 Tonnen CO2 oder mehr enthalten, stellen sicher, dass die Einrichtungen mit einem Leckage-Erkennungssystem versehen sind, das den Betreiber bei einer Leckage warnt.
Die Leckage-Erkennungssysteme werden mindestens einmal alle 12 Monate kontrolliert, um ihr ordnungsgemäßes Funktionieren zu gewährleisten.

Führung von Aufzeichnungen (Artikel 6).

Die Betreiber von Einrichtungen, für die gemäss Artikel 4 eine Dichtheitskontrolle vorgeschrieben ist, führen für jede einzelne dieser Einrichtungen Aufzeichnungen, die u.a. folgenden Angaben enthalten:

  • Menge und Art der enthaltenen fluorierten Treibhausgase.
  • Menge der fluorierten Treibhausgase, die bei der Installation, Instandhaltung oder Wartung oder aufgrund einer Leckage hinzugefügt wurde.
  • Angaben dazu, ob die eingesetzten fluorierten Treibhausgase recycelt oder aufgearbeitet wurden. Einschliesslich des Namens und der Anschrift der Recycling- oder Aufarbeitungsanlage und gegebenenfalls deren Zertifizierungsnummer.
  • Menge der rückgewonnenen fluorierten Treibhausgase.
  • Angaben zum Unternehmen, das die Einrichtung installiert, gewartet, instandgehalten und wenn zutreffend, repariert oder stillgelegt hat. Einschliesslich gegebenenfalls der Nummer seines Zertifikats.
  • Zeitpunkte und Ergebnisse der nach Artikel 4 Absätze 1 bis 3 durchgeführten Kontrollen.
  • Massnahmen zur Rückgewinnung und Entsorgung der fluorierten Treibhausgase, falls die Einrichtung stillgelegt wurde.

Rückgewinnung (Artikel 8).

Die Betreiber von ortsfesten Einrichtungen oder von Kälteanlagen von Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern, die fluorierte Treibhausgase enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, sorgen für die Rückgewinnung dieser Gase durch Personen oder Unternehmen, die gemäss Artikel 10 zertifiziert sind. Dabei wird sichergestellt, dass diese Gase recycelt, aufgearbeitet oder zerstört werden.

Ausbildung und Zertifizierung (Artikel 10).

Die Mitgliedstaaten haben Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme für die folgenden Personen aufgestellt:

  • Personen, die die Einrichtungen installieren, warten, instandhalten, reparieren oder außer Betrieb nehmen.
  • Personen, die die Kontrollen auf Dichtheit durchführen.
  • Personen, die fluorierte Treibhausgase rückgewinnen.

Vorbefüllung von Einrichtungen (Artikel 14).

Seit dem 1. Januar 2017 dürfen Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt sind, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die in die Einrichtungen gefüllten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe im Rahmen des Quotensystems berücksichtigt sind.