Wir sind gerne für Sie da!
Die Kälte/Klima-Branche stand durch die mit der F-Gas-Verordnung verbundenen Veränderungen vor großen Herausforderungen: Kältemittel mit einem hohen GWP-Wert verschwinden sukzessive vom Markt, umweltfreundlichere, aber brennbare Kältemittel gewinnen an Bedeutung.
Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (sog. F-Gas-Verordnung) ist zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Sie erfasst auch die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (H-FKW). H-FKW sind beispielsweise die Kältemittel R-134a, R-404A, R-507, R-407A/C/F und R-410A. Ziel des EU-Regulativs ist es, die Emissionen bestimmter fluorierter Treibhausgase zu reduzieren.
Die für die Betreiber von ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Kühllastwagen, Kühlanhängern und ORC-Systemen wichtigsten neuen Inhalte haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst.
Kältemittelfüllmengen werden nicht mehr in Kilogramm, sondern nach ihrem Treibhauspotential in CO2-Äquivalenten gewichtet!
Es erfolgt eine schrittweise Reduktion (sog. "Phase-Down-Szenario"), der HFKW-Mengen, die in die EU in Verkehr gebracht werden dürfen.
Basis sind die in den Jahren 2009 bis 2012 in der EU hergestellten und in die EU eingeführten durchschnittlichen Gesamtmengen, ausgedrückt in CO2-Äquivalenten.
Erzeugnisse oder Einrichtungen | Datum des Verbots |
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Haushaltskühl- und Gefriergeräte mit H-FKW mit einem GWP von 150 oder mehr | 1. Januar 2015 |
Kühlgeräte und Gefriergeräte für die gewerbliche Verwendung (hermetisch geschlossene Einrichtungen), die H-FKW mit einem GWP von 2.500 oder mehr enthalten | 1. Januar 2020 |
Kühlgeräte und Gefriergeräte für die gewerbliche Verwendung (hermetisch geschlossene Einrichtungen), die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten | 1. Januar 2022 |
Ortsfeste Kälteanlagen, die H-FKW mit einem GWP von 2.500 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer Einrichtungen, die für Anwendungen zur Kühlung von Produkten auf unter -50 °C bestimmt sind. | 1. Januar 2020 |
Mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen für die gewerbliche Verwendung mit einer Nennleistung von 40 kW oder mehr, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer im primären Kältemittelkreislauf in Kaskadensystemen, in dem fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von weniger als 1.500 verwendet werden dürfen. | 1. Januar 2022 |
Bewegliche Raumklimageräte (hermetisch geschlossene Systeme, die der Endnutzer von einem Raum in einen anderen bringen kann), die H-FKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten. | 1. Januar 2020 |
Mono-Splitklimageräte mit weniger als 3 kg fluorierter Treibhausgase, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 750 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen. | 1. Januar 2025 |
Zum Zweck der Ausführung der Installation, Wartung, Instandhaltung oder Reparatur von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen und für die eine Zertifizierung oder Bescheinigung nach Artikel 10 erforderlich ist, dürfen fluorierte Treibhausgase nur an und von Unternehmen verkauft und gekauft werden, die Inhaber der entsprechenden Zertifikate oder Bescheinigung nach Artikel 10 sind, oder an und von Unternehmen, die die Personen beschäftigen, die Inhaber eines Zertifikats oder einer Ausbildungsbescheinigung nach Artikel 10 sind.
Verbot der Verwendung von Kältemitteln mit einem GWP ≥ 2500 zur Wartung und Instandhaltung von Kälteanlagen mit Füllmengen ab 40 Tonnen CO2-Äquivalent (ausgenommen Anwendungen < -50 °C und Militärausrüstungen).
Beispiel für R-404A-Anlagen: 40.000 kg (CO2-Äquivalent) / 3.922 (GWP100-Wert) = 10,2 kg
Verwendung von recycelten oder aufgearbeiteten F-Gasen mit einem GWP ≥ 2500 zur Wartung und Instandhaltung von bestehenden (gebrauchten) Kälteanlagen.
Seit dem 1. Januar 2017 dürfen Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt sind, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die in die Einrichtungen gefüllten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe im Rahmen des Quotensystems berücksichtigt sind.
Die Mitgliedstaaten haben Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme für die folgenden Personen aufgestellt:
Die Betreiber von ortsfesten Einrichtungen oder von Kälteanlagen von Kühllastkraftfahrzeugen und –anhänger, die fluorierte Treibhausgase enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, sorgen für die Rückgewinnung dieser Gase durch Personen oder Unternehmen, die gemäß Artikel 10 zertifiziert sind, um sicherzustellen, dass diese Gase recycelt, aufgearbeitet oder zerstört werden.
Die Betreiber von Anlagen, die fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial enthalten, das 500 Tonnen CO2 oder mehr entspricht, stellen sicher, dass die Einrichtungen mit einem Leckage-Erkennungssystem versehen sind, das den Betreiber bei einer Leckage warnt. Die Leckage-Erkennungssysteme werden mindestens einmal alle 12 Monate kontrolliert, um ihr ordnungsgemäßes Funktionieren zu gewährleisten.
Die Betreiber von Anlagen, die fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial, das fünf Tonnen CO2 oder mehr entspricht, enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, stellen sicher, dass die Einrichtung auf Dichtheit kontrolliert wird.
Kältemittel | GWP100-Wert | ab 5 Tonnen jährliche Kontrolle (mit LES* jährlich) | ab 10 Tonnen jährliche Kontrolle (hermetische Systeme) | ab 50 Tonnen halbjährliche Kontrolle (mit LES* jährlich) | Ab 500 Tonnen vierteljährliche Kontrolle (mit LES* halbjährlich) |
Füllmengen ab: | Füllmengen ab: | Füllmengen ab: | Füllmengen ab: | ||
R-134a | 1.430 | 3,50 kg | 6,99 kg | 34,97 kg | 349,65 kg |
R-404A | 3.922 | 1,27 kg | 2,55kg | 12,75 kg | 127,49 kg |
R-407C | 1.774 | 2,82 kg | 5,64 kg | 28,18 kg | 281,85 kg |
R-410A | 2.088 | 2,39 kg | 4,79 kg | 23,95 kg | 239,46 kg |
R-448A | 1.387 | 3,60 kg | 7,21 kg | 36,05 kg | 360,49 kg |
R-449 | 1.397 | 3,58 kg | 7,16 kg | 35,79 kg | 357,91 kg |