Wählen Sie ein Land, um Inhalte und Produkte zu sehen,
Land
Österreich
 
Deutschland
 
Niederlande
 
Frankreich
 
Belgien
 
Schweiz
 
Verfügbare Sprachen
DE
NL
FR
OK
 

Wir beraten Sie gerne persönlich!

Wissenswertes zur F-Gas-Verordnung.

Informationen zur neuen F-Gas- Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006.

 

  1. Gase
  2. Kältemittel
  3. F-Gas-Verordnung

Wissenswertes zur F-Gas-Verordnung.

Informationen zur neuen F-Gas- Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006.

Gesetzliche Bestimmungen: F-Gas-Verordnung.

Die Kälte/Klima-Branche stand durch die mit der F-Gas-Verordnung verbundenen Veränderungen vor großen Herausforderungen: Kältemittel mit einem hohen GWP-Wert verschwinden sukzessive vom Markt, umweltfreundlichere, aber brennbare Kältemittel gewinnen an Bedeutung.

Über die F-Gas-Verordnung.

Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (sog. F-Gas-Verordnung) ist zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Sie erfasst auch die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (H-FKW). H-FKW sind beispielsweise die Kältemittel R-134a, R-404A, R-507, R-407A/C/F und R-410A. Ziel des EU-Regulativs ist es, die Emissionen bestimmter fluorierter Treibhausgase zu reduzieren.

Die für die Betreiber von ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Kühllastwagen, Kühlanhängern und ORC-Systemen wichtigsten neuen Inhalte haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst.  

Kältemittelfüllmengen werden nicht mehr in Kilogramm, sondern nach ihrem Treibhauspotential in CO2-Äquivalenten gewichtet!

Verringerung der Menge von in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (Artikel 15).

Es erfolgt eine schrittweise Reduktion (sog. "Phase-Down-Szenario"), der HFKW-Mengen, die in die EU in Verkehr gebracht werden dürfen. 

Basis sind die in den Jahren 2009 bis 2012 in der EU hergestellten und in die EU eingeführten durchschnittlichen Gesamtmengen, ausgedrückt in CO2-Äquivalenten.

Beschränkung des Inverkehrbringens (Artikel 11).

Erzeugnisse oder Einrichtungen Datum des Verbots
Haushaltskühl- und Gefriergeräte mit H-FKW mit einem GWP von 150 oder mehr 1. Januar 2015
Kühlgeräte und Gefriergeräte für die gewerbliche Verwendung (hermetisch geschlossene Einrichtungen), die H-FKW mit einem GWP von 2.500 oder mehr enthalten 1. Januar 2020
Kühlgeräte und Gefriergeräte für die gewerbliche Verwendung (hermetisch geschlossene Einrichtungen), die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten 1. Januar 2022
Ortsfeste Kälteanlagen, die H-FKW mit einem GWP von 2.500 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer Einrichtungen, die für Anwendungen zur Kühlung von Produkten auf unter -50 °C bestimmt sind. 1. Januar 2020
Mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen für die gewerbliche Verwendung mit einer Nennleistung von 40 kW oder mehr, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer im primären Kältemittelkreislauf in Kaskadensystemen, in dem fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von weniger als 1.500 verwendet werden dürfen. 1. Januar 2022
Bewegliche Raumklimageräte (hermetisch geschlossene Systeme, die der Endnutzer von einem Raum in einen anderen bringen kann), die H-FKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten. 1. Januar 2020
Mono-Splitklimageräte mit weniger als 3 kg fluorierter Treibhausgase, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 750 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen. 1. Januar 2025

Zum Zweck der Ausführung der Installation, Wartung, Instandhaltung oder Reparatur von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen und für die eine Zertifizierung oder Bescheinigung nach Artikel 10 erforderlich ist, dürfen fluorierte Treibhausgase nur an und von Unternehmen verkauft und gekauft werden, die Inhaber der entsprechenden Zertifikate oder Bescheinigung nach Artikel 10 sind, oder an und von Unternehmen, die die Personen beschäftigen, die Inhaber eines Zertifikats oder einer Ausbildungsbescheinigung nach Artikel 10 sind.

Beschränkung der Verwendung (Artikel 13).

Seit dem 1. Januar 2020:

Verbot der Verwendung von Kältemitteln mit einem GWP ≥ 2500 zur Wartung und Instandhaltung von Kälteanlagen mit Füllmengen ab 40 Tonnen  CO2-Äquivalent (ausgenommen Anwendungen < -50 °C und Militärausrüstungen).

Beispiel für R-404A-Anlagen: 40.000 kg (CO2-Äquivalent) / 3.922 (GWP100-Wert) = 10,2 kg 

Bis 31. Dezember 2029:

Verwendung von recycelten oder aufgearbeiteten F-Gasen mit einem GWP ≥ 2500 zur Wartung und Instandhaltung von bestehenden (gebrauchten) Kälteanlagen.

Vorbefüllung von Einrichtungen (Artikel 14).

Seit dem 1. Januar 2017 dürfen Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt sind, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die in die Einrichtungen gefüllten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe im Rahmen des Quotensystems berücksichtigt sind. 

Ausbildung und Zertifizierung (Artikel 10).

Die Mitgliedstaaten haben Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme für die folgenden Personen aufgestellt: 

  • Personen, die die Einrichtungen installieren, warten, instandhalten, reparieren oder außer Betrieb nehmen.
  • Personen, die die Kontrollen auf Dichtheit durchführen.
  • Personen, die fluorierte Treibhausgase rückgewinnen.

Rückgewinnung (Artikel 8).

Die Betreiber von ortsfesten Einrichtungen oder von Kälteanlagen von Kühllastkraftfahrzeugen und –anhänger, die fluorierte Treibhausgase enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, sorgen für die Rückgewinnung dieser Gase durch Personen oder Unternehmen, die gemäß Artikel 10 zertifiziert sind, um sicherzustellen, dass diese Gase recycelt, aufgearbeitet oder zerstört werden.

Führung von Aufzeichnungen (Artikel 6).

Die Betreiber von Einrichtungen, für die gemäß Artikel 4 eine Dichtheitskontrolle vorgeschrieben ist, führen für jede einzelne dieser Einrichtungen Aufzeichnungen, die u.a. folgenden Angaben enthalten: 

  1. Menge und Art der enthaltenen fluorierten Treibhausgase.
  2. Menge der fluorierten Treibhausgase, die bei der Installation, Instandhaltung oder Wartung oder aufgrund einer Leckage hinzugefügt wurde.
  3. Angaben dazu, ob die eingesetzten fluorierten Treibhausgase recycelt oder aufgearbeitet wurden, einschließlich des Namens und der Anschrift der Recycling- oder Aufarbeitungsanlage und gegebenenfalls deren Zertifizierungsnummer.
  4. Menge der rückgewonnenen fluorierten Treibhausgase.
  5. Angaben zum Unternehmen, das die Einrichtung installiert, gewartet, instand gehalten und wenn zutreffend, repariert oder stillgelegt hat, einschließlich gegebenenfalls der Nummer seines Zertifikats.
  6. Zeitpunkte und Ergebnisse der nach Artikel 4 Absätze 1 bis 3 durchgeführten Kontrollen. 
  7. Maßnahmen zur Rückgewinnung und Entsorgung der fluorierten Treibhausgase, falls die Einrichtung stillgelegt wurde.

Leckage-Erkennungssysteme (Artikel 5)

Die Betreiber von Anlagen, die fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial enthalten, das 500 Tonnen CO2 oder mehr entspricht, stellen sicher, dass die Einrichtungen mit einem Leckage-Erkennungssystem versehen sind, das den Betreiber bei einer Leckage warnt. Die Leckage-Erkennungssysteme werden mindestens einmal alle 12 Monate kontrolliert, um ihr ordnungsgemäßes Funktionieren zu gewährleisten.

Dichtigkeitskontrollen (Artikel 4).

Die Betreiber von Anlagen, die fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial, das fünf Tonnen CO2 oder mehr entspricht, enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, stellen sicher, dass die Einrichtung auf Dichtheit kontrolliert wird.
 

Kontrollintervalle nach CO2-äquivalenter Füllmenge (Beispiele):

Kältemittel

GWP100-Wert

ab 5 Tonnen jährliche Kontrolle (mit LES* jährlich)

ab 10 Tonnen jährliche Kontrolle (hermetische Systeme)

ab 50 Tonnen halbjährliche Kontrolle (mit LES* jährlich)

Ab 500 Tonnen vierteljährliche Kontrolle (mit LES* halbjährlich)

  Füllmengen ab:Füllmengen ab:Füllmengen ab:Füllmengen ab:
R-134a1.4303,50 kg6,99 kg34,97 kg349,65 kg
R-404A3.9221,27 kg2,55kg12,75 kg127,49 kg
R-407C1.7742,82 kg5,64 kg28,18 kg281,85 kg
R-410A2.0882,39 kg4,79 kg23,95 kg239,46 kg
R-448A1.3873,60 kg7,21 kg36,05 kg360,49 kg
R-4491.3973,58 kg7,16 kg35,79 kg357,91 kg
x